Neben dem Arzt/Heilpraktiker ist nur die Podologin/der Podologe aufgrund der Ausbildung
nach dem Gesundheitsgesetz des Kanton Bern und nach der Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen, Gesundheitsverordnung befähigt, eigenständig pathologische Veränderungen
am Fuss zu erkennen, und diese zu behandeln.